Der Beschwerdeführer sanierte seine bestehende Stützmauer und die dahinterliegende Böschung.1 Die Situation nach Beendigung der Arbeiten präsentierte sich, wie folgt: Entlang der Parzellengrenze der Bauparzelle zur westlich gelegenen Nachbarparzelle wurde eine Stützmauer aus Blocksteinen (untere Stützmauer) erstellt, welche teilweise in die nachbarschaftliche Parzelle hineinragt. Ausgehend von dieser unteren Stützmauer wurde knapp 5 Meter nach hinten in die Bauparzelle versetzt eine zweite Stützmauer (obere Stützmauer) erstellt. Das Terrain zwischen den beiden Stützmauern wurde terrassiert. Auf beiden Stützmauern liess der Beschwerdeführer Holzverbretterungen als Sichtschutz aufstellen.