1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Gurzelen Grundbuchblatt Nr. F.________ (Bauparzelle). Diese liegt in der gemischten Wohn- und Gewerbezone WG 2 sowie im Ortsbildschutzgebiet. Westlich an die Bauparzelle grenzt die Parzelle Gurzelen Grundbuchblatt Nr. G.________ (Nachbarparzelle), welche nicht vom Ortsbildschutzgebiet umfasst ist. Der Beschwerdeführer nahm auf der Bauparzelle im Grenzbereich zur Nachbarparzelle im Zeitraum zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 verschiedene Umgebungsgestaltungsarbeiten vor, ohne im Besitze einer entsprechenden Baubewilligung zu sein. Der Beschwerdeführer sanierte seine bestehende Stützmauer und die dahinterliegende Böschung.1