a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist das Trennen der Beleuchtungsstränge für die Strassenbeleuchtung und die Treppenbeleuchtung nicht als ein Unterziehen der Gemeinde zu werten. Die Gemeinde behält sich damit Optionen bezüglich der Nachtabschaltung der Treppenbeleuchtung offen. Wie in Erwägung 4l ausgeführt wurde, wird auf Anordnungen an die Gemeinde bezüglich einer Nachtabschaltung der Beleuchtung beim Treppenaufgang zum Schulhaus verzichtet.