Die Parteien konnten sich zum Fachbericht des AUE äussern und damit ihr Mitwirkungsrecht wahrnehmen. Die BVD kann sich bei ihrem Entscheid auf den Fachbericht des AUE stützen. Ein eigener Augenschein durch das Rechtsamt als Instruktionsbehörde der BVD würde keine relevanten Zusatzerkenntnisse bringen. 5. Ergebnis und Kosten