m) Insgesamt ergibt sich damit, dass unter Berücksichtigung der Vollzugshilfen des BAFU und des SGV zur Vermeidung von Lichtemissionen vorliegend keine Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 und 3 USG anzuordnen sind. Der angefochtene Entscheid, mit dem auf (zusätzliche zu den bereits getroffenen) Massnahmen verzichtet wird, ist zu bestätigen.