Geringfügige, nicht erhebliche Störungen sind hinzunehmen. Nachdem die direkten Blendeinwirkungen bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden beseitigt worden ist, könnten weitere Massnahmen nur noch verlangt werden, wenn sich die verbleibenden Immissionen mit einem kleinen Aufwand erheblich verringern lassen.51 Davon ist hier nicht auszugehen. Aus einer Beleuchtung der Strasse resultiert ein gewisses Mass an Streulicht. Dies kann auch mit zusätzlichen technischen Massnahmen nicht ganz vermieden werden. Zusätzliche technische Massnahmen wie Abschirmungen wären nur mit erhöhtem Aufwand zu realisieren.