Die Beschwerdeführenden vertreten in ihren Schlussbemerkungen vom 3. Juli 2025 die Ansicht, dass die umliegenden Liegenschaften nach wie vor unverhältnismässig von Streulicht tangiert würden. Dieses Streulicht könne mit weitergehenden technischen Massnahmen ohne Weiteres zusätzlich vermindert werden. Art. 11 Abs. 2 und 3 USG vermitteln allerdings keinen Anspruch auf vollkommene Immissionsfreiheit. Geringfügige, nicht erhebliche Störungen sind hinzunehmen.