Die Beschwerdeführenden machen in ihren Schlussbemerkungen geltend, dass schmale Strassen auch mit weniger hohen Lichtpunkten versehen werden können. Gemäss den erwähnten Angaben der BKW ist allerdings die gewählte Lichtpunkthöhe nicht nur der Strassenbreite geschuldet, sondern insbesondere auch der Länge des jeweiligen Strassenabschnitts, der mit den fraglichen Lichtpunkten beleuchtet werden soll. Diesbezüglich macht die geringe Strassenbreite keinen Unterschied. Die ursprüngliche direkte Blendwirkung bei den Beschwerdeführenden ist mit den von der BKW getroffenen Massnahmen behoben worden.