Die BKW erläutert dazu, die Platzierung sei so gewählt worden, um den Kreuzungsbereich möglichst gut auszuleuchten und einen möglichst grossen Abstand zu Gebäuden zu wahren.48 Dies ist nachvollziehbar, da der neue Standort näher an der Einmündung der B.________strasse liegt und der Abstand der Leuchte zu den nächstgelegenen Gebäuden (G.________strasse, B.________strasse) vergrössert wurde. Die von den Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen geltend gemachte Fernblendung durch die Leuchte Nr. 51 wird durch die Berechnungen der BKW nicht gestützt. Es ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine direkte Blendung, sondern um die Wahrnehmung von Streulicht handelt.