Die Ausführungen des AUE überzeugen hinsichtlich der Leuchten Nrn. 47 und 51, welche die Fahrbahn der G.________strasse beleuchten. Es ist auch nachvollziehbar, dass für diese zwei Leuchten dieselbe Lichtfarbe gewählt wurden wie für die sonstige Strassenbeleuchtung. Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit wären Unterschiede in der Helligkeit von Strassenlampen wohl nicht ideal. Bei den Leuchten Nrn. 47 und 51 ist daher die Wahl der für funktionale Strassenbeleuchtungen üblichen Lichtfarbe von 4000K nicht zu beanstanden.