Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Angesichts der bereits ergriffenen Massnahmen ist die Einschätzung des AUE nachvollziehbar, wonach die Lichtintensität nicht über das hinausgeht, was für die Strassenbeleuchtung am fraglichen Ort angemessen ist. Es ist weder nötig noch sinnvoll, die Einschätzung des AUE an einem Augenschein zu überprüfen, zumal die Instruktionsbehörde der BVD im Gegensatz zum AUE über kein spezifisches Sachwissen verfügt. Auf die Einschätzung des AUE kann abgestellt werden. Daran ändert es nichts, dass das 40 Vorakten pag. 12 41 Vorakten pag. 25 42 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 55