h) Eine an sich notwendige Beleuchtung soll nur so hell sein wie nötig (Punkt 2). Das AUE erläutert in seinem Fachbericht vom 12. Mai 2025, der fragliche Strassenabschnitt liege in einem spärlich besiedelten Gebiet. Die Umgebung sei dunkel, eine Erhellung sei einzig aufgrund der Strassenbeleuchtung feststellbar. Die Lichtintensität entspreche einer funktionalen Strassenbeleuchtung in einem solchen Gebiet. Es sei keine Überbeleuchtung festzustellen. Es sei zu bedenken, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet werden müsse. Auch Fussgänger müssten gut sichtbar sein. In diesem Bereich sei kein von der Fahrbahn getrenntes Trottoir vorhanden.