Nach Angaben der Gemeinde gilt auf dem fraglichen Abschnitt der G.________strasse eine Tempolimite von 40 km/h. Bei zu spärlicher Beleuchtung könnte bei einer Gefahrensituation eine Bremsreaktion zu spät erfolgen, um die Sicherheit zu gewährleisten. Dass die Lichtkegel der streitigen Leuchten an der G.________strasse auch gewisse Flächen neben der Fahrbahn anleuchten, entspricht demnach einer Notwendigkeit und verstösst nicht gegen das Umweltrecht. Die Beschwerdeführenden haben mit ihren Schlussbemerkungen vom 3. Juli 2025 als Beilage 16 Fotografien eingereicht, aus denen gemäss ihren Ausführungen hervorgeht, dass das Streulicht deutlich über 2 m in den angrenzenden Bereich hinausgehe.