Das Rechtsamt hat die Gemeinde um Erläuterungen dazu gebeten, welche Flächen im Wirkungsbereich der beanstandeten Leuchtpunkte Nr. 51, Nr. 47, Nr. 7385 und Nr. D16 beleuchtet werden müssten. Insbesondere fragte das Rechtsamt, ob bei den Leuchten an der G.________strasse die Beleuchtung der Fahrbahn ausreiche oder ob auch Flächen ausserhalb der Fahrbahn angeleuchtet werden müssten. Die Gemeinde reichte mit ihrem Antwortschreiben vom 24. März 2025 eine Stellungnahme der BKW ein. Die BKW verweist auf ein Regelwerk der Schweizer Licht Gesellschaft SLG, auf welche auch das BAFU in seinen Empfehlungen Bezug nimmt.