Vorliegend hat die Gemeinde den Grundsatzentscheid, den fraglichen Strassenabschnitt und den Aufgang zum Schulhaus zu beleuchten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefällt. Umstritten sind lediglich gewisse Anpassungen an der bestehenden Beleuchtung. Es liegen keine Gründe vor, um den Entscheid der Gemeinde zugunsten einer Beleuchtung des fraglichen Abschnitts der G.________strasse und des Aufgangs zum Schulhaus in Frage zu stellen. Die Prüfung des Kriteriums der Notwendigkeit konzentriert sich darauf, ob die Beleuchtung mit den Erneuerungen allenfalls zu umfangreich geworden ist.