e) Gemäss Art. 22 Abs. 1 BewD sind die zuständigen kantonalen Fachstellen zu konsultieren, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände bspw. in gesundheitlicher Sicht bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. Unerwünschte Lichteinwirkungen können zu gesundheitlichen Störungen führen. Da im erstinstanzlichen Verfahren kein förmlicher Bericht des AUE eingeholt worden ist, hat das Rechtsamt der BVD das AUE im Beschwerdeverfahren konsultiert. Vorgängig bat es die Gemeinde um einige Erläuterungen, um den für die Beurteilung anhand des 7-Punkte-Plans relevanten Sachverhalt zu klären und der Gemeinde als Bauherrin Gelegenheit zu geben, ihr Konzept darzulegen.