«(…) Aus meiner Sicht ist ein verbleibender Rest an Streulicht vertretbar. Es geht da auch um die Verhältnismässigkeit. Ich nehme nicht an, dass ein weniger hoher Kandelaber und eine andere Leuchte rechtlich durchgesetzt werden kann. Wichtig ist vor allem, dass die Blendeinwirkungen gegenüber ihrer Liegenschaft wesentlich reduziert wurden. 34 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5 35 Vgl. Empfehlungen des BAFU zur Vermeidung von Lichtemissionen, S. 110 36 Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2