Wenn die grelle, neutralweisse Lichtfarbe am konkreten Standort störend sei, müsse eine andere Lichtfarbe gewählt werden. Die Beschwerdeführenden bezweifeln zudem, dass das Streulicht nunmehr auf ein Minimum beschränkt sei. Sie beantragen das Einholen der Ausführungspläne und der technischen Angaben zur Strassenbeleuchtung bei der Gemeinde oder der BKW. Zudem verlangen sie das Einholen einer Fachbeurteilung durch das AUE und/oder das TBA und einen Augenschein vor Ort während der Betriebszeiten der Leuchten. Gestützt darauf sollten konkret zu treffende Massnahmen festgelegt werden.