Wo es zu schädlichen oder lästigen Immissionen kommt, sind die Emissionen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Tragbarkeit zu begrenzen (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen erfolgt gestützt auf Immissionsgrenzwerte, die der Bundesrat mittels Verordnung festlegt (Art. 13 Abs. 1 USG). Für sichtbares Licht hat der Bundesrat keine Grenzwerte definiert. Die Beurteilung erfolgt daher direkt gestützt auf Art. 11 ff. USG. Dabei muss analog zu Art.