Auch die kantonale Energiegesetzgebung (Art. 51 Abs. 1 KEnG30) schreibt vor, dass Beleuchtungen energieeffizient und umweltschonend zu betreiben sind und dass die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung auf das Mass zu beschränken sind, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. Beleuchtungen, die himmelwärts strahlen oder die Landschaft beleuchten, sind grundsätzlich verboten (Art. 51 Abs. 3 KEnG).