Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Unter diesen Voraussetzungen sind u.a. insbesondere unnötige Lichtemissionen zu vermeiden, und zwar unabhängig davon, ob sie schädlich oder lästig sind.28 Emissionen sind unnötig, soweit sie über das Mass hinausgehen, das zur Erfüllung ihres Zwecks notwendig ist. Zu beleuchten ist daher nur, was beleuchtet werden muss, wobei die notwendigen Bedürfnisse mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken sind.29 Auch die kantonale Energiegesetzgebung (Art.