h) Dies schliesst nicht aus, dass Anwohnende sich durch Lichtimmissionen gestört fühlen können. Die Baubewilligungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften (Art. 1b Abs. 2 BauG). Stören baubewilligungsfreie Bauten oder Anlagen die öffentliche Ordnung, sind baupolizeiliche Massnahmen anzuordnen (Art. 1b Abs. 3 BauG). Auch bei baubewilligungsfreien Anpassungen an der Beleuchtung, wie sie hier vorliegen, müssen solche unerwünschten Auswirkungen daher nachträglich überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.26 4. Immissionsschutz