Auch unter Einbezug des Standorts der betroffenen Leuchten in der Landwirtschaftszone besteht demnach mangels wesentlicher Auswirkungen auf Raum und Umwelt keine Baubewilligungspflicht. Da die Nutzungsordnung nicht beeinflusst wird, wäre eine Baubewilligungspflicht auch nach Art. 7 Abs. 1 BewD zu verneinen.