Dies gilt auch, wenn der Lichtkegel nach den Anpassungen nicht identisch ist wie beim Vorzustand und dadurch allenfalls eine etwas grössere Fläche in der Landwirtschaftszone angeleuchtet wird als vorher. Eine Baubewilligungspflicht wäre dann zu bejahen, wenn ein solches Vorhaben die Zweckbestimmung der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG25) bzw. den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (Art. 1 Abs. 1 RPG) zusätzlich zum vorbestehenden (Beleuchtungs-)Zustand tangiert. Dies ist bei den hier in Frage stehenden Anpassungen nicht der Fall.