Der Standort der Leuchten in der Landwirtschaftszone ändert hier jedoch nichts daran, dass wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu verneinen sind. Der Standort von Bestandteilen einer Strassenbeleuchtungsanlage ergibt sich wesentlich aus dem Verlauf der Strasse. Wenn an einer rechtmässig bestehenden Strassenbeleuchtungsanlage untergeordnete Anpassungen gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. d SV gemacht werden, indem sie vervollständigt wird, einzelne Leuchten ersetzt oder technisch verändert werden, wäre es nicht angezeigt, den Standort der Beleuchtungselemente in der Landwirtschaftszone (erneut) zu hinterfragen.