Ob es sich um ein Vorhaben nach Art. 6 oder 6a BewD handelt und ob Art. 7 Abs. 1 BewD demnach anwendbar ist, kann offen bleiben. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nutzungsordnung sind sowohl nach Art. 7 Abs. 1 BewD als auch nach Art. 22a Abs. 2 SV zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, besteht auch nach letzterer Bestimmung eine Bewilligungspflicht im Falle wesentlicher Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt. Der Standort der Leuchten in der Landwirtschaftszone ändert hier jedoch nichts daran, dass wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu verneinen sind.