g) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die streitigen Leuchten in der Landwirtschaftszone stünden. Sie berufen sich auf Art. 7 Abs. 1 BewD24, wonach Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a BewD baubewilligungspflichtig sind, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.