e) Art. 22a Abs. 1 Bst. d SV nennt als baubewilligungsfreie Tatbestände die Vervollständigung, den Ersatz sowie technische Veränderungen von Beleuchtungsanlagen. Wenn bereits eine Strassenbeleuchtung besteht, sind demnach auch eine Standortoptimierung oder der Ersatz einzelner Lichtpunkte mit neuen Kandelabern oder neuen Masten mit Leuchtenkopf baubewilligungsfrei möglich. Die Umstellung von Quecksilberdampflampen auf LED-Leuchten ist eine technische Veränderung und somit ebenfalls baubewilligungsfrei.23 Eine Information und Mitwirkung der Bevölkerung ist bei solchen Vorhaben nicht vorgeschrieben.