d SV keine Verpflichtung, solche Anpassungen in einem Baubewilligungsverfahren zu überprüfen. Vorausgesetzt ist, dass ein solches Vorhaben keine wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat (Art. 22a Abs. 2 SV). b) Für die hier streitigen Anpassungen an der Beleuchtung wurde kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt.20 Die Gemeinde vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die vorgenommenen Anpassungen keine wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hätten und demnach keiner Baubewilligungspflicht unterlägen. Sie stützt sich dabei auf eine Stellungnahme der BKW und ein E-Mail des AUE an den Beschwerdeführer 1 vom 12. Dezember 2022.