d SV festgelegt, dass die Vervollständigung, der Ersatz und technische Veränderungen von Beleuchtungsanlagen bewilligungsfrei sind. Bei untergeordneten Veränderungen an einer Beleuchtungsanlage wäre es – auch bei Kenntnis der technischen Daten – oft schwierig, die Auswirkungen auf Raum und Umwelt ex ante, d.h. vor der Umsetzung, umfassend darzustellen und zu überprüfen. Eine präventive Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren wäre in solchen Fällen nicht sinnvoll. Entsprechend besteht gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. d SV keine Verpflichtung, solche Anpassungen in einem Baubewilligungsverfahren zu überprüfen.