a) Art. 43 Abs. 3 SG bestimmt, dass das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse sowie bewegliche Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversuchen keiner Bewilligung bedürfen. Im Übrigen bestimmt der Regierungsrat, welche Vorhaben bewilligungsfrei sind (Art. 43 Abs. 2 SG). Der Regierungsrat hat in Art. 22a Abs. 1 Bst. d SV festgelegt, dass die Vervollständigung, der Ersatz und technische Veränderungen von Beleuchtungsanlagen bewilligungsfrei sind.