c) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie bestimmen ohne Bindung an die Beweisanträge, welche Ermittlungen erforderlich sind, um die Sachlage hinreichend abzuklären (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Dabei steht ihnen ein weiter Ermessensspielraum zu, den sie pflichtgemäss auszuüben haben. Erscheint die Sachlage hinreichend abge- 12 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 24 13 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22 14 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen