Die Gemeinde hat in Erwägung II./8 unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen ausgeführt, weshalb sie davon ausgeht, dass die streitige Erneuerung der Beleuchtung keiner Baubewilligung bedürfe. Sie bezieht sich irrtümlich auf einen (nicht existierenden) Art. 22a SG16. Gemeint ist Art. 22a SV, was für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ohne weiteres erkennbar war.17 Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche sonstigen Einwände die Gemeinde unberücksichtigt gelassen hätte. Auf die Rüge ist daher mangels genügender Substantiierung nicht weiter einzugehen.18