Eigene Untersuchungserkenntnisse oder stichhaltige Stellungnahmen von Fachbehörden führe die Gemeinde nicht an. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Baubewilligungspflicht der erfolgten Anpassungen an der Beleuchtung nehme die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung ungenügend Bezug.