a) Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Gemeinde in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auf alle Einwände eingegangen sei, die die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätten. Die Gemeinde stütze sich auf ein E-Mail des Vertreters des AUE an den Beschwerdeführer 1 vom 12. Dezember 2022 und auf die Angaben der BKW als projektierendes und ausführendes Unternehmen. Eigene Untersuchungserkenntnisse oder stichhaltige Stellungnahmen von Fachbehörden führe die Gemeinde nicht an.