Auch bei der Leuchte Nr. 7385 wurden im vorinstanzlichen Verfahren auf Betreiben der Beschwerdeführenden hin Anpassungen gemacht.11 Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden durch diese Leuchten unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Sie sind damit auch materiell zur Beschwerdeführung legitimiert.