Die Beschwerdeführenden beanstanden Leuchten an der G.________strasse in einer Entfernung von rund 45 m (Nr. 47) und 130 m (Nr. 51) zu ihrem Wohnhaus, zudem Leuchten am Aufgang zum Schulhaus, welche im Abstand von rund 16 m (Nr. D16) und 44 m (Nr. 7385) zu ihrem Wohnhaus stehen.9 Aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass das Licht von diesen Lichtpunkten beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden wahrnehmbar ist. Für die Leuchten Nrn. 47, 51 und D16 hat die BKW Berechnungen über Lichtimmissionen bei den Beschwerdeführenden angestellt.10 Auch bei der Leuchte Nr. 7385 wurden im vorinstanzlichen Verfahren auf Betreiben der Beschwerdeführenden hin Anpassungen