b) Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Begehren der Beschwerdeführenden um Anordnung von Massnahmen zwecks Beseitigung störender Lichtimmissionen abgewiesen. Die Beschwerdeführenden sind daher durch die angefochtene Verfügung formell beschwert. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert, soweit sie durch die angefochtene Verfügung auch materiell beschwert, d.h. in schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 65 Abs. 1 VRPG7). Nachbarn stehen naturgemäss in einer besonders nahen Beziehung zu einer Baute oder Anlage und gelten daher in der Regel als materiell legitimiert (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst.