a) Die Gemeinde ist als Baupolizeibehörde zuständig für die Behandlung baupolizeilicher Anzeigen (Art. 45 Abs. 1 BauG). Das streitige Baupolizeiverfahren betrifft die Beleuchtung einer Gemeindestrasse und eines Fusswegs. Die Beleuchtung gilt gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c SV5 als Bestandteil der öffentlichen Strasse, zu der sie gehört. Der Streitgegenstand betrifft somit eine Anlage der Gemeinde. Auch in einem solchen Fall ist die Gemeinde die zuständige Baupolizeibehörde.6