3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Ferenbalm beantragt mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.