c) Die Gemeinde bringt keine konkreten öffentlichen oder privaten Interessen vor, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits im vorliegenden Entscheid rechtfertigen. Auf die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird daher verzichtet. Es steht der Gemeinde Büren an der Aare aber offen, im Falle der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegenden Entscheid den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu beantragen. 3. Kosten