2. Aufschiebende Wirkung a) Die Gemeinde Büren an der Aare bringt in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2024 vor, um die hängigen Verfahren betreffend die Mobilfunkantenne möglichst rasch fortsetzen und über ein vorsorgliches Benützungsverbot sowie das nachträgliche Baugesuch bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entscheiden zu können, ersuche sie darum, im Entscheid einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 68 Abs. 2 VRPG die aufschiebende Wirkung zu entziehen.