Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl gegen den Entscheid bezüglich der Anordnung des vorsorglichen Benützungsverbots als auch gegen den Entscheid zum nachträglichen Baugesuch Beschwerde bei der BVD erhoben werden kann (vgl. Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). d) Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist zu verneinen. Auch würde die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid zur Folge haben (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VPRG). Somit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend machen wollte, ist eine solche zurzeit nicht gegeben.