3/5 BVD 120/2024/50 gesuch eingereicht wurde, wäre es unzulässig, zunächst über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden und anschliessend das nachträgliche Baugesuch zu behandeln, da die Wiederherstellungsverfügung durch das nachträgliche Baugesuch aufgeschoben wird und im Falle eines (teilweisen) Bauabschlags die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu verfügt werden muss (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b und e BauG).