Zudem muss die Gemeinde, um das rechtliche Gehör zu gewähren, die Verfahrensbeteiligten anhören, bevor sie über ein allfälliges vorsorgliches Benützungsverbot entscheidet.5 Auch werden durch die Vereinigung des baupolizeilichen Verfahrens und des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens weder rechtsgültige Entscheide der Beschwerdeinstanz missachtet noch willkürlich vollzogen. Nachdem bereits ein nachträgliches Bau- 3 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39. 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Vgl. Michel Daum/David Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 8.