Mit der angefochtenen Instruktionsverfügung wird dem Beschwerdeführer das Recht auf einen Entscheid bezüglich des gestellten Benützungsverbots gerade nicht um Jahre verweigert, da über die Anordnung eines vorsorglichen Benützungsverbots anscheinend bereits in einem nächsten Schritt entschieden werden soll. Zudem muss die Gemeinde, um das rechtliche Gehör zu gewähren, die Verfahrensbeteiligten anhören, bevor sie über ein allfälliges vorsorgliches Benützungsverbot entscheidet.5 Auch werden durch die Vereinigung des baupolizeilichen Verfahrens und des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens weder rechtsgültige Entscheide der Beschwerdeinstanz missachtet noch willkürlich vollzogen.