Anschliessend wird sie über das nachträgliche Baugesuch zu entscheiden haben. Sofern die Gemeinde das nachträgliche Baugesuch nur teilweise oder gar nicht bewilligen kann, wird sie zugleich über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entscheiden und allfällige definitive Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen müssen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG4).