c) Die Gemeinde Büren an der Aare gab sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung Gelegenheit, sich zur Frage eines vorsorglichen Benützungsverbots zu äussern. Dies lässt darauf schliessen, dass die Gemeinde beabsichtigt, nicht erst mit dem Entscheid über das nachträgliche Baugesuch, sondern in einem nächsten Schritt über die Anordnung eines vorsorglichen Benützungsverbots zu entscheiden. Anschliessend wird sie über das nachträgliche Baugesuch zu entscheiden haben.