Im Gegenteil, das Recht auf einen Entscheid bezüglich des in der baupolizeilichen Anzeige vom 23. September 2020 gestellten Benützungsverbots für die rechtswidrig und ohne Baubewilligung ausgewechselten adaptiven Antennen werde durch diese rechtswidrige Instruktionsverfügung erneut um Jahre verweigert (Rechtsverzögerung). Entscheidend dazu sei ebenfalls der aktuellste Bundesgerichtsentscheid 1C_414/2022 vom 29. August 2024. Dort werde eine sachverhaltsgleiche Beschwerde und insbesondere das gestellte Benützungsverbot für den rechtswidrig erfolgten Antennenersatz mit adaptiven Antennen gutgeheissen.