a) Angefochten ist eine Instruktionsverfügung der Gemeinde Büren an der Aare. Da mit dieser Verfügung das Verfahren weder ganz noch teilweise abgeschlossen wird, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 VRPG. Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).